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Neuer Wind für die Fachgruppe "Hilfen zur Erziehung"
Bericht vom Fachgruppentreffen im Jugendhof Vlotho im Mai 2011
Von Eva Felka, Leiterin der Fachgruppe und Vorstand im BE, Projekt Husky
Am 09. und 10.Mai 2011traf sich die Fachgruppe "Hilfen zur Erziehung" in der Jugendbildungsstätte des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe in Vlotho.
Neben alt bekannten Mitgliedern nahmen diesmal auch neue Interessierte teil und belebten die Fachdiskussion mit ihren Beiträgen. Es weht spürbar ein neuer Wind durch die Fachgruppe.
| Wir hatten viel Spaß trotz eigentlich trockener Themen. Die neue Ausrichtung der Themen der Fachgruppe nimmt Kontur an. In den Fokus wird in Zukunft die Thematik der Selbständigkeit in der Jugendhilfe rücken. Die vielen Honorarkräfte im Arbeitsfeld sowie die Jugendhilfeträger, die mit Honorarkräften arbeiten, sollen im Bundesverband eine Anlaufstelle für Beratung finden. Diese Thematik ist inzwischen so komplex, das es ohne gute Beratung kaum mehr gelingt, fehlerfrei durch das Prozedere zu kommen. Hier verfügt der Bundesverband über langjährige fundierte Kenntnisse, die er gerne gebündelt seinen Mitgliedern zur Verfügung stellen möchte. |
Ein weiteres Schwerpunktthema wird sein, den Begriff der "Trägerverantwortung" im Rahmen der Jugendhilfe in seiner Vielschichtigkeit zu präzisieren und als Verband hierzu eine Position zu erarbeiten. In der Praxis scheint die Bedeutung dieser Trägerverantwortung nicht immer deutlich genug zu sein. Erst im Krisenfall wird manchem bewußt, was sie bedeuten kann. Dies liegt auch daran, das es nicht wirklich eine umfassende Begriffsbestimmung und Definition gibt. Daran will die Fachgruppe arbeiten.
Neben dem offiziellen Programm kam der persönliche Austausch beim Treffen nicht zu kurz und mit Blick auf den von Sven Riegler spontan erworbenen Feuerkorb verbrachten wir einen schönen Abend mit Wein, Bier und Lagerfeuer.
Danke an alle und bis zum nächsten Mal.
Link: www.lwl.org/LWL/Jugend/Jugendhof
Erteilung der Betriebserlaubnis und die Frage der Scheinselbständigkeit: Urteil des Sozialgerichtes in Köln
Liebe Leserinnen und Leser,
Liebe BE Mitglieder im Bereich Hilfen zur Erziehung,
Heute möchte ich den Newsletter (aus den BE News 04/2009) nutzen um zu informieren über den aktuellen Stand der Entwicklung im Rheinland in der Frage der Erteilung von Betriebserlaubnissen gem. § 45 SGB VIII und dem Urteil des Sozialgerichtes in Köln vom 06.10.2009 zur Frage der Scheinselbständigkeit.
Am 11.12.2009 fand im Landesjugendamt Köln ein Fachgespräch statt mit Vertretern vom Landesjugendamt, dem AIM e.V. und dem BE e.V.
Dabei ging es um Fragen im Kontext der Betriebserlaubnis, wie z.B.:
- Wer braucht eine Betriebserlaubnis?
- Worin unterscheiden sich Projekte und Betreuungsstellen?
- Darf in den Hilfen zur Erziehung grundsätzlich mit selbständigen Pädagogen gearbeitet werden?
- Dürfen wir als individualpädagogische Anbieter nur tätig sein, wenn uns gegenüber den Projektstellen ein rigides „Weisungsrecht“ zur Verfügung steht?
- Wie gestaltet sich Trägerverantwortung in Theorie und Praxis?
- Was regelt die Betriebserlaubnis?
Es konnte sich in einer konstruktiven Atmosphäre auf folgende Grundsatzaussagen verständigt werden. (Folgende Zeilen sind einem Text des Landesjugendamtes Rheinland entnommen)
Grundsatzaussagen des LJA Rheinlands zur Einrichtungsaufsicht im Kontext individualpädagogischer Anbieter
1. Betriebserlaubnispflicht
Eine individualpädagogische "Projektstelle" erfüllt den betriebserlaubnispflichtigen Charakter einer „Betreuungsstelle“ (eigenständige Einrichtung oder Teil einer Gesamteinrichtung), sobald eine erneute individualpädagogische Maßnahme durch den Anbieter (Träger) oder einen anderen Anbieter erbracht wird. (Wiederholungsangebot).
Zur Klarstellung ist auf folgende Definition zu verweisen:
Eine "Einrichtung" im Sinne der §§ 45 ff SGB VIII erfordert das auf Dauer angelegte Vorhalten personeller, sachlicher und organisatorischer Ressourcen zum Zwecke der Unterkunftsgewährung oder der Ganztags- bzw. auf Teile des Tages ausgerichteten Betreuung Minderjähriger, unabhängig von deren Wechsel. Personelle Ressourcen werden durch Angestellte oder freie Mitarbeiter gestellt.
Alle individualpädagogischen Anbieter (AIM und sonstige) haben dementsprechend gegenüber dem Landesjugendamt (LJA) ihre Verpflichtung schriftlich zu bestätigen, „im Falle der Wiederbelegung einer Projektstelle durch denselben oder einen übernehmenden Träger über das Ortsjugendamt einen Betriebserlaubnisantrag zu stellen.“
2. Trägerverantwortung
Der Träger nimmt wie jeder andere Jugendhilfeanbieter folgende Aufgaben wahr:
- Zurverfügungstellen personeller, sachlicher und organisatorischer Ressourcen
- Verantwortung für Trägernormen (fachlicher und rechtlicher Handlungsrahmen zum Umgang mit „Schwierigen“)
- Verantwortung für die Qualifizierung der Mitarbeiter/innen (Fortbildung, Beratung)
- Festlegen des pädagogischen Konzepts, verbunden mit der Option des Beschreibens eines das Konzept ausfüllenden Vorortprofils der Betreuungsstelle (soziales Umfeld/Vita der/s Betreuers/in), um im Einzelfall einer Aufnahme Passgenauigkeit herzustellen
- Sicherstellen der Konzeptumsetzung gegenüber den Betreuern/innen als freie Mitarbeiter/innen. „Sicherstellen“ beinhaltet Kontrollrechte, insbesondere Betretungsrecht (Gebäude) sowie Auskunfts- und Einsichtsrechte hinsichtlich des pädagogischen Prozesses und der Dokument². Der Sicherstellungsauftrag ist dementsprechend in zukünftigen Verträgen festzuschreiben, neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Trägers bei Nichteinhalten des Konzepts nach vorherigem Hinweis bzw. Beratung.
- Ansprechpartner für das Jugendamt bei Aufnahmeersuchen und in der Hilfeplanung, inklusive der Beteiligung im Hilfeplangespräch. Intern erfolgt eine Abstimmung mit der Betreuungsstelle.
3. Veränderung der Betreuungsdichte bei 1:1 - Betreuung
3.1 Konzept
Im Konzept sind die Kriterien zu benennen, unter denen eine in der BE vorgegebene Betreuungsdichte von 1:1 verändert wird.
3.2 Inhalte der BE
Wenn in der BE die Betreuungsdichte mit 1:1 festgeschrieben ist, wird zusätzlich folgende Öffnungsklausel festgelegt: „Unter Beachten des Kindeswohls, das heißt nachvollziehbaren Verfolgens eines pädagogischen Ziels, kann die Betreuungsdichte entsprechend der Hilfeplanung verändert werden“.
Auflage bei einer in der BE festgelegten Betreuungsdichte von 1:1
"Der Träger informiert das LJA, sobald die Betreuungsdichte eine Betreuung von 1:1,7 erreicht hat (Regelangebot im Sinne des Rahmenvertrags)".
Gez. Stoppel
²Aus Datenschutzgründen Einsicht nur im Rahmen der Konzeptrelevanz
Dies bedeutet, das Pädagogen in Betreuungsstellen sowohl als Angestellte als auch als Selbständige arbeiten dürfen. Eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne eines Weisungsrechtes kann es wenn nur bei Angestellten geben. Hierzu findet sich im SGB VIII kein Hinweis. Bei Selbständigen ist die Rede vielmehr von einer Trägerverantwortung, die das LJA Rheinland in ihrem Grundsatzpapier ausgeführt hat.
Dieser Trägerverantwortung stellt sich jeder Träger und setzt diese um ohne sich eines rigiden Weisungsinstrumentes zu bedienen. Viele Träger arbeiten seit Jahren in dem Bewusstsein, dass durch die Ausübung eines Weisungsrechtes keine bessere Qualität in der Betreuung zu erzielen ist.
Der BE-Vorstand und die Fachgruppe „Hilfen zur Erziehung“ begrüßen es, dass das Landesjugendamt Rheinland sich sehr konstruktiv in der erfolgten Weise positioniert und dass hiervon gerne Impulse in andere Bundesländer ausgehen in der Diskussion um die Frage der Betriebserlaubnis und im Besonderen um die Tatsache der Beauftragung von Selbständigen in der Betreuungsarbeit.
Weiterhin möchte ich informieren, das es seit dem 06.10.2009 ein Urteil des Sozialgerichtes in Köln gibt, das die Klage der Deutschen-Rentenversicherung-Bund dahin gehend abgewiesen hat, dass festgestellt wurde, dass die ambulant tätige Familienhelferin nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt war, sondern zu Recht als Selbständige arbeitet. In dem Urteil begründet das Gericht ausführlich die Entscheidungsgründe.
Die wesentlichen Gründe aus meiner Sicht sind die folgenden: (Zitiert aus dem Urteil)
- Die fachaufsichtlichen Möglichkeiten im Bereich ambulanter Familienhilfe sind aufgrund des in dem Bereich stattfindenden partizipativen Entscheidungsprozesses strukturbedingt und damit bereichsspezifisch aufgehoben.
- …aus den Regelungen des SGB VIII ergibt sich kein Weisungsrecht …
- Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen die verfassungsrechtlich verankerte Selbständigkeit der freien Träger achten. Die Selbständigkeit bezieht sich dabei auf die Aufgabenwahrnehmung, andererseits auf die Organisation des Trägers der freien Jugendhilfe. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht keine Fachaufsicht zu.
- …. die normativen Grundlagen der Jugendhilfe, die einem Weisungsrecht entgegenstehen …
- …zentrales Element des Hilfeplanprozesses ist die gemeinsame Entscheidungsfindung. Nicht Experten entscheiden auf der Grundlage von ihnen erstellter Diagnosen über die zu ergreifenden Maßnahmen, sondern die Leistungsadressaten und die Fachkraft bringen ihre Sichtweise zur Lebens- und Erziehungssituation des Kindes oder Jugendlichen sowie ihre Überlegungen zur Situationsveränderung ein, …. Einseitige Weisungen … stehen zu dieser konsensual getroffenen Entscheidung in Widerspruch. Das Gebot der umfassenden Mitwirkung der Betroffenen in allen Phasen wird konterkariert.
Für einige Leser wird der gesamte Urteilsbegründung interessant sein. Sie ist als pdf- Dokument über die Geschäftsstelle des BE bei Katja Hager zu bekommen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung unter: e.felka@be-ep.de; mobil 0170-2729182
Geschrieben von Eva Felka, Leitung Fachgruppe Hilfen zur Erziehung im BE
„Individualpädagogik und soziale Integration“
Ein Beitrag von Thomas Heckner
Sozial- oder Individualpädagogik – alles ein Brei?
Sozialpädagogische Hilfen dürfen in der Regel für sich beanspruchen, sich auch am Bedarf des Einzelnen zu orientieren. Umgekehrt sind individualpädagogische Hilfen immer auch auf die Vergemeinschaftung gerichtet. Handelt es sich bei der Gegenüberstellung von Sozial- und Individualpädagogik also um eine rein akademische Diskussion?
Individualpädagogik wird heute teilweise als „ultima ratio“ gesehen, wo sozialpädagogische Hilfen an ihre Grenzen kommen. Hier tritt sie gewissermaßen konkurrierend zu restriktiveren Maßnahmen, etwa der geschlossenen Unterbringung in Erscheinung. Obwohl es sich um einen zahlenmäßig eher rudimentären Bereich der Pädagogik handelt, trifft er immer wieder auf eine außergewöhnliche öffentliche Resonanz. Offensichtlich bietet er sich als Projektionsfläche für die ideologische und politische Instrumentalisierung an. Da werden individualpädagogische Hilfen schon einmal als Urlaub unter Palmen“ oder „Kuschelpädagogik“ diffamiert, während das „Lob der Disziplin“ Bestsellerstatus erreicht.
Thomas Heckner ist den Hintergründen für die Emotionalität der Debatte nachgegangen. Wie ein roter Faden zieht sich die ideologische Befrachtung durch die Geschichte der – im Übrigen historisch zuerst beschriebenen - Individualpädagogik und der Sozialpädagogik. Auch heute sind die Routinen und Maßnahmenkataloge der Hilfen zur Erziehung keineswegs frei von entsprechender Beeinflussung – mit teils fatalen Folgen für junge Menschen mit individuellem Hilfebedarf.
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