Hintergrund:
Seit Mai 2018 wird der Titel Erlebnispädagoge be® / Erlebnispädagogin be® vom Bundesverband Individual- und Erlebnispädagogik e.V. an einzelne Personen vergeben. Er gewährleistet unabhängig von den unterschiedlichen Ausbildungen in der Erlebnispädagogik, ein vergleichbares Qualifikationsniveau. Um den Titel zu erlangen müssen mehrere Qualifikationen nachgewiesen werden. Dazu gehören neben einer pädagogischen und einer erlebnispädagogischen Ausbildung umfassende Erfahrungen in der erlebnispädagogischen Praxis, Fort- und Weiterbildungen sowie eine Reflexion der eigenen Arbeit. Hierbei gibt es verschiedene Zugangswege, um Personen mit sehr verschiedenen Bildungswegen die Erlangung des Titels zu ermöglichen.
Übergangsregelung:
Dem Anerkennungsverfahren liegen die heutigen Qualitätsstandards der Erlebnispädagogik und der Aus- und Weiterbildung als Maßstab zugrunde. Da erst ab 2015 Anbieter und ihre Ausbildung in der Erlebnispädagogik gemäß den Qualitätsstandards „beQ“-zertifiziert werden konnten, gilt das Jahr 2015 als „magische Grenze“. Demgemäß gilt die Übergangsregelung für alle Personen, die ihre erlebnispädagogische Qualifikation vor 2015 erlangt haben ODER keine erlebnispädagogische Ausbildung gemacht haben. Erlebnispädagogische Ausbildungen wurden in Deutschland erst in den 1990er Jahren etabliert. Daher haben viele „Pioniere“ der Erlebnispädagogik selbst keine Ausbildung durchlaufen. Der Titel Erlebnispädagoge be®/ Erlebnispädagogin be® soll für diese „Pioniere“ der Erlebnispädagogik gleichermaßen offen sein.
Diese Übergangsregelung wurde, wie der Name bereits sagt, als Übergang geschaffen. Nach 2,5 Jahren endet sie zum 31.12.2020!
Was bedeutet dies:
- Anträge im Rahmen der Übergangsregelung werden nur noch bis Jahresende 2020 angenommen (es zählt der Poststempel).
- Personen, die keine Ausbildung in der Erlebnispädagogik gemacht haben („Pioniere“), haben danach keine Chance mehr den Titel zu beantragen, es sei denn, sie durchlaufen eine Ausbildung und begeben sich damit in den Ausbildungsweg nach heutigen Standards.
- Personen, die eine erlebnispädagogische Ausbildung vor 2015 beendet haben, können auch weiterhin den Titel beantragen. Dann jedoch mit erhöhten Kosten und mehr Aufwand (Nachweis durch eine nicht „beQ“-zertifizierte Ausbildung).
- Der Titel und das Anerkennungsverfahren laufen natürlich weiter. Nach und nach werden jedoch nur noch Personen / Titelträger hinzukommen, die nach heutigen Standards und damit derzeit noch recht frisch eine Ausbildung in der Erlebnispädagogik absolviert haben.
- Auch weiterhin ist es wünschenswert eine vom Bundesverband „beQ“-zertifizierte Ausbildung absolviert zu haben. Die Beantragung des Titels ist jedoch auch weiterhin für Absolvent*innen einer nicht „beQ“-zertifizierten Ausbildung möglich.
Auswirkungen auf die Qualitätsstandards und die „beQ“-Zertifizierung:
Mit der Einführung des Titels wurden bereits die Qualitätsgrundlagen der Aus- und Weiterbildung in der Erlebnispädagogik angepasst. Von Beginn an war vorgesehen, dass der Titel auch eine Rolle in der Praxis sowie im Lehrteam der Ausbildung spielen soll. Denn schließlich ist er eine Qualifikation. Nun haben wir entsprechend auch die Qualitätsstandards der Zertifizierung „Qualität in der Individual- und Erlebnispädagogik – Mit Sicherheit pädagogisch!“ (beQ) angepasst. Wichtig für alle, die im Bereich Aus- und Weiterbildung zertifiziert sind bzw. sich künftig zertifizieren lassen wollen – im Lehrteam müssen Personen vorhanden sein, die den Titel Erlebnispädagoge be® /Erlebnispädagogin be® tragen.
Hier der Wortlaut des neuen Standards: „Im Ausbildungsteam sind Ausbilder*innen vorhanden, die den Titel Erlebnispädgoge be® / Erlebnispädagogin be® tragen. Diese haben mindestens 50% Anteil an der Ausbildung. Alle weiteren Ausbilder*innen verfügen über eine den erlebnispädagogischen Aus- und Weiterbildungsinhalten entsprechende Qualifikation und haben mindestens 100 Tage erlebnispädagogische Praxiserfahrung innerhalb von mindestens einem Jahr erlangt…“
Wir haben insgesamt die Standards aller Bereiche überarbeitet und weitere Aspekte aufgenommen (z.B. Infektionsschutz und Hygieneschutzkonzepte).
Sonderregelung: Aktueller Erste-Hilfe-Nachweis:
Für die Beantragung des Titels ist ein aktueller Erste-Hilfe-Nachweis erforderlich (9 UE, nicht älter als zwei Jahre bei Einreichung). Aufgrund des Corona-Virus und der Lockdown-Situation(en) in diesem Jahr, war und ist es mitunter schwierig bis nicht möglich, einen erste Hilfe Kurs zu belegen. Wir nehmen daher derzeit Anträge auch ohne aktuellen Erste-Hilfe-Nachweis an. Der Antrag geht somit schon in die Prüfung. Der Nachweis kann bzw. muss dann nachgereicht werden, sobald ein Kurs besucht werden konnte. Wenn dann auch der Erste-Hilfe-Kurs nachgewiesen wurde, wird der Titel verliehen. Wir hoffen, damit vielen Antragsteller*innen entgegenkommen zu können.
Weitere Informationen:
»Unterseite zum Titel und Anerkennungsverfahren mit allen Infos und Dokumenten
»Konzept zum Titel und Anerkennungsverfahren Erlebnispädagoge be®
» FAQs
» Qualitätszertifizierung und Gütesiegel "beQ"
» Alle Personen, die bereits den Titel tragen sind in der Liste unserer natürlichen Mitglieder erkennbar » hier
» Und natürlich können Sie uns auch per E-Mail an info@be-ep.de oder Telefon unter 0231 – 9999490 Ihre Fragen stellen.