Auf der Tagesordnung standen dabei sowohl aktuelle wie auch bereits lange bekannte „Dauerbrenner –Themen“.
Wir berichteten über den dramatischen weiteren Zerfall der professionellen Netzwerke in einigen Zielländern, hier insbesondere in Spanien und Griechenland. Damit werden qualifizierte, erprobte und dringend benötigte Betreuungsangebote weiter reduziert. Insbesondere die spanische Zentralbehörde in Madrid erteilt nach wie vor keine Genehmigungen im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Das bedeutet, dass eine regelkonforme Durchführung von HzE nicht möglich ist. Gleichzeitig steigt die Nachfrage nach HzE im Ausland, weil es in Deutschland zu wenig qualifizierte und sinnvolle Betreuungsangebote für bestimmte Adressatengruppen gibt. Aktuell verstärken sich daher Tendenzen zu „Wildwuchs– Unterbringungen“: Jugendliche werden verstärkt auch ohne Genehmigung „unter dem Radar“ in Zielländern untergebracht. Bilaterale Konflikte sind damit vorprogrammiert.
Nach wie vor herrscht Verunsicherung darüber, für welche Hilfen im Vorfeld Genehmigungen eingeholt werden müssen. Sowohl die geltende Fassung der Verordnung wie auch die Neuregelung bleiben hier vage. Das Bundesamt für Justiz rät grundsätzlich dazu, sich vor der Durchführung einer Hilfe im Zielland zu erkundigen. Dies wird für Reiseprojekte empfohlen, obwohl es sich bei diesen unzweifelhaft um keine ortsgebundene Betreuungsform handelt. Nach einhelliger Einschätzung ist z.B für Ferienaufenthalte von HzE – Gruppen keine Erlaubnis im Vorfeld einzuholen. Eine verbindliche Klärung z.B. auch dieser Fragen wäre jedoch erst möglich, wenn sich der EuGH damit auseinandersetzt und sich positioniert.
Die erwarteten Auswirkungen für die Praxis durch die Novellierung der Verordnung „Brüssel IIa“ werden wie folgt in Aussicht gestellt: Das Antragsverfahren wird an einigen Stellen vereinheitlicht werden, jedoch die nationalen Bestimmungen nicht komplett ablösen. Die Verordnung sieht künftig vor, dass Anfragen innerhalb von drei Monaten entschieden werden sollen. Eine Rechtsfolge für den Fall der Nicht– Einhaltung dieser Frist ist nicht vorgesehen. Allerdings erhofft man sich grundsätzlich eine Beschleunigung der Bearbeitung, da bei Nicht– Einhaltung der Frist der ersuchenden Behörde eine Erklärung zusteht, warum die Entscheidung im vorgesehenen Zeitraum nicht möglich war.
Auch unter der Neuregelung der Verordnung sollen die Möglichkeiten der Unterbringung im grenznahen Bereich der Euregio– Zone erhalten bleiben.
Abschließend äußerten wir den dringenden Wunsch, uns aufgrund der Komplexität der Probleme besser und enger miteinander auszutauschen. Frau Dr. Schmidt–Obkirchner (Leiterin des Referats Rechtsfragen der Kinder- und Jugendhilfe) beendete das konstruktive Treffen mit der Versicherung der Absicht, weiterhin gemeinsam um gute Lösungen zu ringen und das Hilfe–Segment erhalten zu wollen.
Text: Heike Lorenz